10.1 Team43 wird die übernommenen Lieferungen und Leistungen entsprechend den vertraglichen Regelungen und unter Berücksichtigung des allgemeinen Stands der Technik durchführen.
10.2 Soweit Leistungen oder Lieferungen von Team43 mit Mängeln behaftet sind, hat der Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen.
10.3 Der Auftraggeber kann nach angemessenem schriftlichen Mangelnachweis, von Team43 Nachbesserung verlangen, wobei ausgetauschte Teile in das Eigentum von Team43 übergehen. Hat der Kunde
Team43 nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wegen desselben Mangels fehl,
bleibt dem Kunden das Recht auf Preisminderung oder im Falle wesentlicher Mängel auf Wandlung des Vertrages vorbehalten. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Irrtum, Verkürzung über oder
unter die Hälfte, können nicht geltend gemacht werden.
10.4 Beruht ein Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Lieferung oder Leistung eines Zulieferers, beschränkt sich die Gewährleistung von Team43 zunächst auf die Abtretung der
Gewährleistungsansprüche, die Team43 gegen den Zulieferer zustehen. Sofern der Zulieferer die Gewährleistung verweigert oder für den Kunden unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen
Gründen zur Gewährleistung nicht in der Lage ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Maßgabe der Bestimmung 10.2 gegen Team43. Die Gewährleistungsfrist ist für die Dauer der
Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt.
10.5 Team43 kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels
entspricht, an Team43 bezahlt hat.
10.6 Mängel müssen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardkopien oder
sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen binnen 8 Tagen ab Kenntnis gerügt werden.
10.7 Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung und Gewährleistung entfallen insbesondere:
• Wenn der Kunde einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich bei Team43 rügt. Wenn ein Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Mitwirkung des Kunden
beruht.
• Wenn nach dem Funktionstest Änderungen der Hard- und Softwarekonfiguration vorgenommen werden.
• Für Schäden, Fehler oder Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger,
soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und Lagerbedingungen, mangelhafte Wartung, Missachtung der Betriebsvorschriften,
Anwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie chemischer und elektronischer Einflüsse) zurückzuführen sind, sofern diese nicht Team43 selbst zuzurechnen sind.
• Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert wurden. Beseitigt Team43 auf Wunsch des Kunden einen solchen Mangel, kann Team43 hierfür eine
angemessene Vergütung verlangen.
Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsansprüchen aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
10.8 Sofern im Angebot nicht anders angegeben gilt eine Gewährleistungsfrist von (6) sechs Monaten als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Werkes zu laufen und muss
bei sonstiger Verjährung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
10.9 Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Kunde in Leistungen von Team43 eingegriffen hat. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muss der Kunde der Team43 Gelegenheit geben, die
Ursachen der Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht von Team43 zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Kunden zu tragen.
11 Haftung für sonstige Schäden
11.1 Für Schäden haftet Team43 wie folgt:
11.1.1 Team43 haftet für Schäden, die von ihr nachweislich durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung verursacht wurden, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der
Nachweis einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung obliegt dem Kunden.
11.1.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
11.2 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe von Team43, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Unterauftragnehmer von Team43.
11.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab Durchführung der nicht vertragsmäßigen Leistung.
12 Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von Team43 aufrechnen.
13 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung auf Dritte übertragen.
14 Änderungen und Ergänzungen
14.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden.
14.2 Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich gegenbestätigt wird.
15 Abwerbung
Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für für weitere 18 Monate keine Mitarbeiter von Team43 ohne dessen vorherige Zustimmung direkt oder indirekt
abzuwerben. Dies gilt auch für die die Abwerbung Team43 Subauftragnehmern oder deren Mitarbeitern vom Kunden. Für jede Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von EURO 55.000,-- pro
abgeworbener Person vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.
16 Beendigung des Vertrags
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag zu beenden, wenn der jeweils andere Vertragspartner gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt und dieser Verstoß auch nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist nicht behoben wird. Team43 ist weiters zur Beendigung des Vertrags berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels
Vermögen abgelehnt wird. Die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen von Team43 sind zu bezahlen.
17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Soweit durch diese Bestimmungen nicht abgeändert, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden Bestimmungen des
österreichischen Rechts, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.
17.2 Als Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht in Bade/Wien vereinbart.
18 Unwirksamkeit von Bestimmungen, Lücke im Vertrag, Vergebührung
18.1 Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
18.2 Eine allfällige Vergebührung dieses Vertrages trägt der Kunde.
19 Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit durch Team43 ist der Kunde nur dann berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist zurückzutreten, wenn Team43 am Verzug grobes Verschulden trifft.